
Gesetzliche Definition Psychotherapiegesetz § 1. (1) Die
Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die
nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende,
bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch
bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen
Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten
und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome
zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen
zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten
zu fördern. Praxisorte
sind je nach Vereinbarung Finanzielle
Organisation Das Honorar beträgt im Regelfall € 120,- pro Stunde, die Gebietskrankenkasse refundiert € 21,80. Psychotherapiehonorare sind meist als ausserordentlich Belastung steuerlich absetzbar. Die Stunde ist auch zu bezahlen, wenn nicht bis 24 Stunden vorher storniert wird (ausgenommen ärztlich bestätigte Erkrankung/Unfall). Bitte bringen Sie bis spätestens zur zweiten Sitzung die Bestätigung eines praktischen Arztes mit, dass gegen Psychotherapie kein Einwand besteht, ansonsten refundiert die Kasse nicht! Antrag auf Kostenzuschuss: Wenn Sie nicht an
Psychotherapie, sondern an Coaching interessiert sind, besuchen sie bitte
www.schuetz.at/coach. |